Befahrensregeln – Großer Plöner See

Managementplan die „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“

Im Februar.2025 wurde der Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1828-392 „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“ und das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1828-491 „Großer Plöner See-Gebiet“ durch das SH-Umweltministerium erlassen.

Die Einwände der Segelvereine am See wurden in einem mehrjährigen, mehrstufigen Prozess eingebracht und auch in großen Teilen anerkannt. Trotzdem bleiben aus diesem 130 Seiten starken Papier auch für uns Segler auf dem Großen Plöner See relevante oder neue Punkte, die wir im Folgenden zusammenfassen.

Am Wichtigsten:

– es gilt ein ganzjähriges Betretungs- und Befahrungsverbot für alle Inseln und die sie umgebenden Flachwasserbereiche. Mit Flachwasser ist in diesem Fall eine Tiefe bis zu zwei Metern gemeint.

Die Regelungen zum Betreten der Insel Langeswarder, also den vom PSV angepachteten Nordteil, das Betretungsrecht der Eigentümer, der Einsatz von Rettungsdiensten und Behörden sowie die zwingend notwendigen Pflegearbeiten auf den Brutinseln bleiben von diesem Betretungs- und Befahrungsverbot ausgenommen.

– Die notwendigen Passagen für Wassersportler zwischen Gut Ascheberg und den vorgelagerten Inseln, die Durchfahrt hinter den Sepel vorgelagerten Inseln, die Durchfahrten vom Großen Plöner in den Vierersee und den Bischofssee, sowie die Umfahrung des Burmeister Warders sind von dem Befahrungsverbot genauso wie auch die Passagen hinter Ruhlebener Warder, zwischen Olsborg und Wasserturm oder Sterin und Hankenborg und dem Schlossgarten/Prinzeninsel nicht betroffen.

– Die Wasserfläche des Naturschutzgebietes „Inseln im Großen Plöner See und Halbinsel Störland“ darf nicht befahren werden. Eine Ausnahme bildet ein mit Bojen gekennzeichneter Korridor (hinter Langeswarder und Rottenwarder), der für die Durchfahrt von Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft freigegeben ist. Die Durchfahrt zwischen Langeswarder und Rottenwarder bleibt wie bisher gesperrt.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die 10 goldenen Regeln für den Wassersport hin.

Im hier betrachteten Plöner Seen-Gebiet soll zusätzlich besondere Rücksicht auf brütende, ruhende, mausernde und rastende Wasservögel genommen werden, und zwar durch ausreichend Abstand zu Vogelansammlungen (mindestens 300m).

Zeitlich begrenzte Befahrensverbote

Die zeitlich begrenzten Befahrensverbote sind für uns Segler nur teilweise relevant, da sie in der Regel außerhalb  der Zeiten von April bis Oktober  liegen

  • Einrichtung einer zeitlich begrenzten Schutzzone am Ostufer des Großen Plöner Sees und im südlichen Teil des Vierer Sees vom 1. Sept. bis zum 31. März des Folgejahres (also über Winter):
  • Der südliche Teil des Vierer Sees und ein Teil des Ostufers des Großen Plöner Sees (eine 350 m breite Wasserfläche von Höhe Gut Ruhleben im Norden bis Bosau Kirche im Süden) werden in der Zeit vom 1. Sept. eines Jahres bis 31. März des folgenden Jahres für die Befahrung mit Wasserfahrzeugen jeder Art gesperrt. Hiervon ausgenommen bleiben (…) Rettungsdienste und behördlich beauftragte Maßnahmen. Auch die Verbindungen zwischen dem Großen Plöner See und dem Vierer See sowie zwischen dem Großen Plöner und dem Bischofssee bleiben befahrbar (s. Karte des Masterplans).
  • Einrichtung zeitlich begrenzter Schutzzonen am Westufer des Großen Plöner Sees (eine 350 m breite Wasserfläche von südlich Godau bis zur Pehmer Niederung sowie die Wasserfläche zwischen Gut Ascheberg und den vorgelagerten Inseln) werden in der Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des folgenden Jahres für die Befahrung mit Wasserfahrzeugen aller Art gesperrt. Hiervon ausgenommen bleiben (…), Rettungsdienste und behördlich beauftragte Maßnahmen. Ebenfalls bleibt eine Durchfahrt zwischen dem Seeufer im Bereich von Gut Ascheberg und den Inseln Ascheberger Warder, Tempel und den benachbarten kleinen Inseln passierbar (s. Maßnahmenkarte). Diese Schutzzonen sollen vor allem bei Wind aus Westen störungsfreie Ruheplätze für Wasservögel sicherstellen und dazu beitragen, eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustands der Wasservögel zu verhindern.
  • Diese o.a. Schutzzonen im Winter gelten auch für den Eissport, also für Schlittschuhläufer und auch für Eissegler/Eissurfer.

 

Weitere Festlegungen des Managementplanes für das Großer Plöner See-Gebiet 

  • Unter Punkt 6.2.42. des Managementplanes wird von den zuständigen Behörden gefordert, keine Ausweitung der motorisierten Befahrung der Seen für den Hobby- und Freizeitbereich mehr zu genehmigen. Bestehende Genehmigungen sowie sicherheitsrelevante motorisierte Fahrten, z. B. bei Regatten, sollen davon unberührt bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind zudem Menschen mit Beeinträchtigungen im Ermessen der genehmigenden Behörde. Dies soll ein Beitrag sein, um die Ausweitung der (motorisierten) Befahrung der Seen zu verhindern, die Scheuchwirkung nicht zu verstärken und so den Erhaltungszustand vor allem der Wasservögel, die auch als Zielarten ausgewiesen sind, nicht weiter zu verschlechtern.
  • Innerhalb des Vogelschutzgebiets (d. h. auf dem gesamten Großen Plöner See) und in allen Naturschutzgebieten muss das Abbrennen von Feuerwerken ganzjährig verboten werden. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, unnötige Störungen der Vögel während der Jungenaufzucht, der Mauserzeit und der Rast im Winter zu verhindern. Dies soll einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vögel entgegenwirken.

Die Ascheberger Seglergemeinschaft übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier dargestellten Regelungen. 

Die beschriebenen Regelungen wurden auf der Frühjahrssitzung des Seglerverbandes des Kreises Plön dargestellt. Sie sind auch im Jahrbuch des Plöner Segelvereines 2025 abgedruckt.

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